30 December 2025, 04:02

Gericht erlaubt WhatsApp-Verbot am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat-Zustimmung

Ein weißes Telefon mit Tasten steht auf einem Schreibtisch, mit verschiedenen Gegenständen daneben.

Gericht erlaubt WhatsApp-Verbot am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat-Zustimmung

Deutsche Arbeitgeber dürfen künftig die Nutzung von Messengerdiensten wie WhatsApp am Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Betriebsrats einschränken. Ein aktuelles Gerichtsurteil stellt klar, dass solche Verbote unter das Arbeitsverhalten fallen und nicht als technische Überwachung gelten. Die Entscheidung schafft damit klare Regeln, wie Unternehmen Kommunikationsmittel während der Arbeitszeit regeln können.

Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, dass Arbeitgeber WhatsApp und ähnliche Dienste sowohl auf Dienstgeräten als auch auf privaten Endgeräten der Beschäftigten während der Arbeitszeit verbieten dürfen. Laut Gericht handele es sich dabei um eine Frage des Arbeitsverhaltens und nicht um Überwachung – daher entfalle in solchen Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Anders verhält es sich jedoch, wenn neue IT-Systeme eingeführt werden. Falls diese Systeme eine Mitarbeiterüberwachung ermöglichen könnten, müssen Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einbinden. Das Gesetz sieht eine Beteiligung nur vor, wenn technische Maßnahmen direkt die Kontrolle oder Datenerfassung betreffen. Das Urteil trennt somit zwischen allgemeinen Kommunikationsrichtlinien und Systemen, die explizit der Überwachung dienen. Während Verbote von Messengerdiensten nun leichter durchsetzbar sind, erfordern weitergehende IT-Veränderungen weiterhin die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitervertretern.

Die Entscheidung stärkt die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber bei der Regulierung von Messengerdiensten im Betrieb. Der Betriebsrat wird nur dann konsultiert, wenn neue Systeme potenziell Überwachungsfunktionen beinhalten. Diese Unterscheidung soll die Balance zwischen betrieblicher Effizienz und dem Schutz der Mitarbeiterprivatsphäre wahren.